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LOKDRIVE GMBH - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge

und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der Lokdrive GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

mit Sitz in der politischen Gemeinde Bad Gastein und der Geschäftsanschrift 5640 Bad Gastein,

Gletschermühlstraße 4, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg zu FN 493814 y (im

Folgenden kurz: „LOKDRIVE“) einerseits und sämtlichen Kunden und sonstigen Vertragspartnern

(Kunde und/oder sonstige Vertragspartner werden im Folgenden schlicht als: „Kunde“ bezeichnet)

andererseits, unabhängig davon, ob der Kunde oder sonstige Vertragspartner eine natürliche oder eine

juristische Person ist.

1.2 Gegenüber Kunden und/oder sonstigen Vertragspartnern, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des

österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“)

gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei

künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche gegebenenfalls im Zeitpunkt

des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der LOKDRIVE (www.lokdrive.at/agb) abrufbar sind.

Gegenüber Konsument:innen gelten diese AGB ausdrücklich nicht.

1.4 LOKDRIVE erbringt Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis

der AGB. LOKDRIVE räumt auch Schulungszertifikate und sonstige Urkunden ausschließlich auf

Grundlage dieser AGB ein. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen

des Kunden gelten nur, wenn diese von LOKDRIVE ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein

Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche

schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen

des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich

widersprochen.

2. ANGEBOT/VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Sämtliche von Seiten der LOKDRIVE als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches

bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur

Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung

(Annahme des kundenseitigen Angebots) durch LOKDRIVE verbindlich. „Bestellungen“ gelten als

verbindliche Angebote des Kunden an LOKDRIVE.

2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der LOKDRIVE oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden

nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

2.3 In Broschüren, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,

Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über

Leistungen und Produkte der LOKDRIVE, die der LOKDRIVE nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde

– sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der LOKDRIVE

darzulegen. Diesfalls kann LOKDRIVE zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese

Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber

Unternehmer-Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4 Sämtliche seitens der LOKDRIVE erstellten Kostenvoranschläge sind im Zweifel entgeltlich.

2.5 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. LOKDRIVE ist berechtigt, sämtliche

seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der

Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an LOKDRIVE übergebenen Unterlagen und Dokumente

in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener

Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von LOKDRIVE

werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.

2.6 Der Unternehmer-Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei LOKDRIVE bestellten Leistungen

(Produkte und/oder Dienstleistungen) dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden

beabsichtigte Verwendung geeignet sind. LOKDRIVE trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und

schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine

Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Dienstleistungsund/

oder Produktbezeichnung bzw. –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten

Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.

2.7 Für die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten ist ausschließlich

der Kunde verantwortlich.

3. PREISE

3.1 Sämtliche Preise gelten EXW Salzburg gemäß INCOTERMS 2020, sowie exklusive Umsatzsteuer oder

ähnlicher Steuern und außerdem exklusive Verpackung.

3.2 LOKDRIVE ist gegenüber Unternehmer-Kunden aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des

Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß

von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,

Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie

Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der

nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit

Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen

Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der

tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich LOKDRIVE nicht im Verzug befinden.

3.3 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und

erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem

der Vertrag abgeschlossen wurde.

4. LEISTUNGS- UND ABNAHMEPFLICHTEN, STORNO

4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden gegenüber sind Leistungs- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Leistungstermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle

sonstigen Angaben von Leistungsterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.

4.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 11 dieser AGB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil

vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen

entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

4.3 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Pandemie, Streik, nicht vorhersehbarer und

von LOKDRIVE nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern der LOKDRIVE oder sonstigen

vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich der LOKDRIVE liegen, in jenem Zeitraum,

währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht beider

Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag

unzumutbar machen.

4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch LOKDRIVE steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom

Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von

Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung

durch LOKDRIVE gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen

Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung

gestellt werden.

4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10 % sind zulässig.

4.8 LOKDRIVE ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet.

4.9 Im Falle einer Stornierung, die nach diesem Zeitpunkt – jedoch spätestens vierzehn Tage vor

Schulungsveranstaltungsbeginn eingeht – werden 25% des Schulungsveranstaltungspreises berechnet. Bei

einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt oder bei Nichtteilnahme werden 100 % des

Schulungsveranstaltungspreises berechnet. LOKDRIVE ist jederzeit bereit, ohne zusätzliche Kosten

einen Ersatzteilnehmer zu akzeptieren. Wenn mehrere Schulungsveranstaltungen vertragsgegenständlich

sind, kommt es auf den Beginn der zeitlich ersten Schulungsveranstaltung an.

4.10 Bei Raumvermietungen müssen Rücktritte von bereits angemieteten Schulungsveranstaltungsräumen

spätestens 14 Tage vor Mietbeginn in schriftlicher Form bei der LOKDRIVE eingehen. Bei späteren

Stornierungen, oder wenn die Mietsache ohne vorherige Rücktrittserklärung durch den Mieter nicht

genutzt wird, werden 100 % des Mietpreises erhoben.

4.11 LOKDRIVE behält sich im Falle höherer Gewalt (etwa bei Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, …)

den Rücktritt vom Schulungsveranstaltungsvertrag vor. Ein Rücktrittsrecht steht uns auch bei

Nichterreichen der vom Schulungsveranstaltungstyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl zu, soweit eine

solche in unserem Angebot angegeben war, sowie bei Ausfall des Referenten ohne unser Verschulden,

insbesondere bei Erkrankung des Referenten. Als unverschuldeter Ausfall des Referenten gelten auch

Umstände die eine Anreise des Referenten zum Schulungsveranstaltungsort für einen erheblichen

Zeitraum verhindern, wenn im Rahmen der Reiseplanung die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet wurde.

Das Rücktrittsrecht kann bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl von uns nur bis zu 7 Tage vor

dem ersten Schulungsveranstaltungstag ausgeübt werden, in den übrigen Fällen nur unverzüglich nach

Kenntnis vom Rücktrittgrund. Bei Ausübung der vorstehenden Rücktrittsrechte werden bereits bezahlte

Schulungsveranstaltungsgebühren unverzüglich zurückerstattet, wenn nicht ein-vernehmlich ein

Ausweichtermin vereinbart wird. Die Rücktrittserklärung muss in Schriftform an eine der vom Kunden

angegebenen Kontaktmöglichkeiten versandt werden.

4.12 Hat LOKDRIVE Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nur für die im betroffenen

Angebot konkret benannte Leistungen, und nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige

Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

4.13 „Durchführungssicherheit“ bedeutet, dass solch gekennzeichnete Schulungsveranstaltungen mit einer

statistisch hohen Wahrscheinlichkeit so durchgeführt werden wie angeboten.

5. GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNG UND VERSAND

5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung dem Verlassen der Sphäre der LOKDRIVE auf den

Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt

verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt LOKDRIVE Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen

Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

5.3 Die Gefahr für von LOKDRIVE angelieferte und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien

und Geräten trägt der Kunde.

6. ANNAHME- ODER VORLEISTUNGSVERZUG

6.1 Gerät der Kunde länger als sieben (7) Tage in Annahme- oder Vorleistungsverzug (Verweigerung der

Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung

nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, darf LOKDRIVE bei aufrechtem Vertrag über die für die

Leistungsausführung spezifischen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern LOKDRIVE im

Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten

angemessenen Frist nachbeschaffen kann.

6.2 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist LOKDRIVE ebenso berechtigt, bei Bestehen auf

Vertragserfüllung die Ware bei LOKDRIVE oder in einem nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür

LOKDRIVE eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens LOKDRIVE aufgewendeten Kosten,

jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.

6.3 Davon unberührt bleibt das Recht von LOKDRIVE, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen

und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch LOKDRIVE darf LOKDRIVE gegenüber

Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes

zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur

Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die

Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

7. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERTRAULICHKEIT

7.1 Die von LOKDRIVE gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im

Eigentum der LOKDRIVE.

7.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kunde diese rechtzeitig vorher unter Angabe des

Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und LOKDRIVE der Veräußerung

zugestimmt hat.

7.3 Im Fall der Zustimmung der LOKDRIVE gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an LOKDRIVE

abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom

Kunden zu tragen und hat dieser LOKDRIVE diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist LOKDRIVE bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen

Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf LOKDRIVE dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest

eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und LOKDRIVE

ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt hat.

7.5 Der Kunde hat LOKDRIVE von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der

Pfändung der Vorbehaltsware der LOKDRIVE unverzüglich zu verständigen.

7.6 Die LOKDRIVE ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der

Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

7.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

7.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

7.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf LOKDRIVE gegenüber Unternehmer-Kunden freihändig

und bestmöglich verwerten.

7.10 Schulungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht kopiert, verwertet oder

weitergegeben werden; dies unabhängig davon, ob der LOKDRIVE an diesen Schulungsunterlagen

urheberrechtliche Ansprüche zukommen – oder nicht.

8. ZAHLUNG

8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.

8.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu

zahlen. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den Ausgleich aller früheren fälligen

Rechnungen voraus.

8.3 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der

gesetzliche Verzugszinssatz.

8.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im

Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen

ausgehandelt wird.

8.5 Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen anderer mit LOKDRIVE bestehender Vertragsverhältnissen

in Zahlungsverzug, so ist LOKDRIVE berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der LOKDRIVE aus

diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Die LOKDRIVE ist dann auch

berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit

dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen

Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit

sechs Wochen fällig ist und LOKDRIVE unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer

Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

8.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich

festgestellt oder von LOKDRIVE anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen

Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit

Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,

sowie bei Zahlungsunfähigkeit der LOKDRIVE.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keine Gewähr dafür, dass die

seitens LOKDRIVE geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte, dem Zweck des

Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Die

Nennung eines Anwendungsbeispiels bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine bestimmte Dienstleistung

und/oder ein bestimmtes Produkt für diese Anwendung geeignet ist. Auf Punkt 2.6 wird hingewiesen.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keine Gewähr dafür, dass die

seitens geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte den Anforderungen oder

Bestimmungen einer bestimmten technischen Norm, wie zB ÖNORMEN oder DIN, oder einer

bestimmten rechtlichen Norm entsprechen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.1 gilt nur gegenüber

Unternehmer-Kunden.

9.3 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur

jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung

anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses

Punkt 9.3 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.4 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1

ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.4 gilt nur

gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.5 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keinerlei Haftung oder Gewährleistung für

eine bestimmte Nutzungsdauer von geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte. Die

Bestimmung dieses Punkt 9.5 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.

9.6 Wenn nicht anders vereinbart, gelangt Material mittlerer Güter zur Verarbeitung; es ist die Sache des

Kunden, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen

zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.

9.7 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzte die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten

des Kunden gegenüber der LOKDRIVE aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.

9.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.

9.9 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB im Falle der Vereinbarung einer

förmlichen Abnahme) der Leistungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine

Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.10 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

9.11 Zur Mängelbehebung sind der LOKDRIVE seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche

einzuräumen.

9.12 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der LOKDRIVE

entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.13 Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

9.14 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von LOKDRIVE erbrachten Lieferungen und

Leistungen unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt, jedenfalls aber bei Abnahme oder Übergabe an

den Kunden, sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der

Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch

Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach

Übergabe an LOKDRIVE schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser

angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt

die Leistung bzw. Ware als genehmigt.

9.15 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein

weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom

Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.16 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-

Kunden an LOKDRIVE zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an

LOKDRIVE trägt zur Gänze der Unternehmer-Kunde.

9.17 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch LOKDRIVE zu

ermöglichen.

9.18 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, u.ä. nicht technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den

gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

10. HAFTUNG

10.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet LOKDRIVE bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit.

10.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend

verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der LOKDRIVE nach sechs Monaten ab

Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei

sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.

10.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung

(Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig,

beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag

einer allenfalls durch LOKDRIVE abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert

des Vertrags (bei Lizenzverträgen: Lizenzgebühr für das letzte abgeschlossene Vertragsjahr),

dessen Pflichten LOKDRIVE verletzt hat. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an

einer Sache, die LOKDRIVE zu Bearbeitung übernommen hat.

10.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung der LOKDRIVE

gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,

Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.

10.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der LOKDRIVE, Vertreter und

Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden zufügen.

10.6 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die LOKDRIVE haftet, Versicherungsleistungen durch eine

eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich

der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung der

LOKDRIVE insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser

Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).

11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

11.1 Die Pflicht der LOKDRIVE zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde die

technischen sowie rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor

Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

11.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge

falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der LOKDRIVE nicht

mangelhaft.

11.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch

Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

12. GEISTIGES EIGENTUM VON LOKDRIVE

12.1 Broschüren, Informationsunterlagen, Layouts, Illustrationen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und

sonstige Unterlagen, die von LOKDRIVE beigestellt oder durch einen Beitrag von LOKDRIVE

entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von LOKDRIVE.

12.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur

auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von LOKDRIVE.

12.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.

13. SCHUTZRECHTE DRITTER

13.1 Der Kunde haftet gegenüber LOKDRIVE für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und

Leistungen von Schutzrechten Dritter. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und

werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist LOKDRIVE

berechtigt, die Herstellung des Leistungsgegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte

Dritter einzustellen, und den Ersatz der von LOKDRIVE aufgewendeten notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist

offenkundig.

13.2 Der Kunde hält LOKDRIVE diesbezüglich schad- und klaglos.

13.3 LOKDRIVE ist berechtigt, von Unternehmer-Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die

Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren

Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

14.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht

berührt. Die LOKDRIVE und der Unternehmer-Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam –

ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem

wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

14.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des

Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der LOKDRIVE.

14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen LOKDRIVE und dem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten

ist das für Wels in Oberösterreich sachlich zuständige Gericht.