1. GELTUNG
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge
und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der Lokdrive GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in der politischen Gemeinde Bad Gastein und der Geschäftsanschrift 5640 Bad Gastein,
Gletschermühlstraße 4, eingetragen im Firmenbuch beim Landesgericht Salzburg zu FN 493814 y (im
Folgenden kurz: „LOKDRIVE“) einerseits und sämtlichen Kunden und sonstigen Vertragspartnern
(Kunde und/oder sonstige Vertragspartner werden im Folgenden schlicht als: „Kunde“ bezeichnet)
andererseits, unabhängig davon, ob der Kunde oder sonstige Vertragspartner eine natürliche oder eine
juristische Person ist.
1.2 Gegenüber Kunden und/oder sonstigen Vertragspartnern, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des
österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“)
gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche gegebenenfalls im Zeitpunkt
des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der LOKDRIVE (www.lokdrive.at/agb) abrufbar sind.
Gegenüber Konsument:innen gelten diese AGB ausdrücklich nicht.
1.4 LOKDRIVE erbringt Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich auf Basis
der AGB. LOKDRIVE räumt auch Schulungszertifikate und sonstige Urkunden ausschließlich auf
Grundlage dieser AGB ein. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen
des Kunden gelten nur, wenn diese von LOKDRIVE ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein
Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht als ausdrückliche
schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen
des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich
widersprochen.
2. ANGEBOT/VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Sämtliche von Seiten der LOKDRIVE als „Angebote“, „Kostenvoranschläge“ oder ähnliches
bezeichnete Schriftstücke sind zunächst unverbindlich und freibleibend; sie sind als Aufforderung zur
Angebotslegung seitens des Kunden zu verstehen und werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
(Annahme des kundenseitigen Angebots) durch LOKDRIVE verbindlich. „Bestellungen“ gelten als
verbindliche Angebote des Kunden an LOKDRIVE.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten der LOKDRIVE oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden
nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.3 In Broschüren, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über
Leistungen und Produkte der LOKDRIVE, die der LOKDRIVE nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde
– sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – der LOKDRIVE
darzulegen. Diesfalls kann LOKDRIVE zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – gegenüber
Unternehmer-Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Sämtliche seitens der LOKDRIVE erstellten Kostenvoranschläge sind im Zweifel entgeltlich.
2.5 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch. LOKDRIVE ist berechtigt, sämtliche
seitens des Kunden (oder im Auftrag des Kunden) im Zuge der Vertragserrichtung und/oder der
Vertragsabwicklung in nicht-deutscher Sprache an LOKDRIVE übergebenen Unterlagen und Dokumente
in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Der Kunde ist zum Ersatz angemessener
Übersetzungskosten verpflichtet. Sämtliche Liefer- und Leistungsfristen auf Seiten von LOKDRIVE
werden für die Dauer der Übersetzung gestundet.
2.6 Der Unternehmer-Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die bei LOKDRIVE bestellten Leistungen
(Produkte und/oder Dienstleistungen) dem Zweck des Kunden entsprechen oder für die vom Kunden
beabsichtigte Verwendung geeignet sind. LOKDRIVE trifft dahingehend, wenn nicht ausdrücklich und
schriftlich eine bestimmte Eignung oder Eigenschaft zugesichert wird, weder eine
Prüf-, noch eine Warn- oder Hinweispflicht. Die Nennung und Beschreibung der Dienstleistungsund/
oder Produktbezeichnung bzw. –anwendung ändert nichts an der vorstehend angeführten
Verpflichtung des Unternehmer-Kunden.
2.7 Für die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anzeige- oder Bewilligungspflichten ist ausschließlich
der Kunde verantwortlich.
3. PREISE
3.1 Sämtliche Preise gelten EXW Salzburg gemäß INCOTERMS 2020, sowie exklusive Umsatzsteuer oder
ähnlicher Steuern und außerdem exklusive Verpackung.
3.2 LOKDRIVE ist gegenüber Unternehmer-Kunden aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der
nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der
tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich LOKDRIVE nicht im Verzug befinden.
3.3 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und
erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem
der Vertrag abgeschlossen wurde.
4. LEISTUNGS- UND ABNAHMEPFLICHTEN, STORNO
4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden gegenüber sind Leistungs- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Leistungstermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle
sonstigen Angaben von Leistungsterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.
4.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 11 dieser AGB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil
vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
4.3 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Pandemie, Streik, nicht vorhersehbarer und
von LOKDRIVE nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern der LOKDRIVE oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich der LOKDRIVE liegen, in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht beider
Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch LOKDRIVE steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung
durch LOKDRIVE gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen
Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
4.7 Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10 % sind zulässig.
4.8 LOKDRIVE ist zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet.
4.9 Im Falle einer Stornierung, die nach diesem Zeitpunkt – jedoch spätestens vierzehn Tage vor
Schulungsveranstaltungsbeginn eingeht – werden 25% des Schulungsveranstaltungspreises berechnet. Bei
einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt oder bei Nichtteilnahme werden 100 % des
Schulungsveranstaltungspreises berechnet. LOKDRIVE ist jederzeit bereit, ohne zusätzliche Kosten
einen Ersatzteilnehmer zu akzeptieren. Wenn mehrere Schulungsveranstaltungen vertragsgegenständlich
sind, kommt es auf den Beginn der zeitlich ersten Schulungsveranstaltung an.
4.10 Bei Raumvermietungen müssen Rücktritte von bereits angemieteten Schulungsveranstaltungsräumen
spätestens 14 Tage vor Mietbeginn in schriftlicher Form bei der LOKDRIVE eingehen. Bei späteren
Stornierungen, oder wenn die Mietsache ohne vorherige Rücktrittserklärung durch den Mieter nicht
genutzt wird, werden 100 % des Mietpreises erhoben.
4.11 LOKDRIVE behält sich im Falle höherer Gewalt (etwa bei Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, …)
den Rücktritt vom Schulungsveranstaltungsvertrag vor. Ein Rücktrittsrecht steht uns auch bei
Nichterreichen der vom Schulungsveranstaltungstyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl zu, soweit eine
solche in unserem Angebot angegeben war, sowie bei Ausfall des Referenten ohne unser Verschulden,
insbesondere bei Erkrankung des Referenten. Als unverschuldeter Ausfall des Referenten gelten auch
Umstände die eine Anreise des Referenten zum Schulungsveranstaltungsort für einen erheblichen
Zeitraum verhindern, wenn im Rahmen der Reiseplanung die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet wurde.
Das Rücktrittsrecht kann bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl von uns nur bis zu 7 Tage vor
dem ersten Schulungsveranstaltungstag ausgeübt werden, in den übrigen Fällen nur unverzüglich nach
Kenntnis vom Rücktrittgrund. Bei Ausübung der vorstehenden Rücktrittsrechte werden bereits bezahlte
Schulungsveranstaltungsgebühren unverzüglich zurückerstattet, wenn nicht ein-vernehmlich ein
Ausweichtermin vereinbart wird. Die Rücktrittserklärung muss in Schriftform an eine der vom Kunden
angegebenen Kontaktmöglichkeiten versandt werden.
4.12 Hat LOKDRIVE Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nur für die im betroffenen
Angebot konkret benannte Leistungen, und nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige
Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.
4.13 „Durchführungssicherheit“ bedeutet, dass solch gekennzeichnete Schulungsveranstaltungen mit einer
statistisch hohen Wahrscheinlichkeit so durchgeführt werden wie angeboten.
5. GEFAHRENÜBERGANG, VERPACKUNG UND VERSAND
5.1 Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung dem Verlassen der Sphäre der LOKDRIVE auf den
Kunden über. Im Falle von Verzögerungen, welche vom Kunden zu vertreten (wenn auch nicht unbedingt
verschuldet) sind, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt LOKDRIVE Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
Lediglich auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf Kosten des Kunden wird die Ware gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
5.3 Die Gefahr für von LOKDRIVE angelieferte und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien
und Geräten trägt der Kunde.
6. ANNAHME- ODER VORLEISTUNGSVERZUG
6.1 Gerät der Kunde länger als sieben (7) Tage in Annahme- oder Vorleistungsverzug (Verweigerung der
Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, darf LOKDRIVE bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifischen Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern LOKDRIVE im
Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
6.2 Bei Annahme- oder Vorleistungsverzug des Kunden ist LOKDRIVE ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei LOKDRIVE oder in einem nahegelegenen Lagerhaus einzulagern, wofür
LOKDRIVE eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe der seitens LOKDRIVE aufgewendeten Kosten,
jedenfalls aber in Höhe von 10% vom Auftragswert gebührt.
6.3 Davon unberührt bleibt das Recht von LOKDRIVE, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen
und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch LOKDRIVE darf LOKDRIVE gegenüber
Unternehmer-Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 95% des Auftragswertes
zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur
Zahlung eines Schadenersatzes durch einen Unternehmer-Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
7. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERTRAULICHKEIT
7.1 Die von LOKDRIVE gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im
Eigentum der LOKDRIVE.
7.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der Kunde diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben hat und LOKDRIVE der Veräußerung
zugestimmt hat.
7.3 Im Fall der Zustimmung der LOKDRIVE gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an LOKDRIVE
abgetreten. Die für eine solche Abtretung allenfalls erhobenen Rechtsgeschäftsgebühren sind vom
Kunden zu tragen und hat dieser LOKDRIVE diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist LOKDRIVE bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen
Konsumentenschutzgesetzes als Kunden darf LOKDRIVE dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und LOKDRIVE
ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt hat.
7.5 Der Kunde hat LOKDRIVE von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der
Pfändung der Vorbehaltsware der LOKDRIVE unverzüglich zu verständigen.
7.6 Die LOKDRIVE ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
7.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
7.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
7.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf LOKDRIVE gegenüber Unternehmer-Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
7.10 Schulungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht kopiert, verwertet oder
weitergegeben werden; dies unabhängig davon, ob der LOKDRIVE an diesen Schulungsunterlagen
urheberrechtliche Ansprüche zukommen – oder nicht.
8. ZAHLUNG
8.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro zu leisten.
8.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu
zahlen. Eine allenfalls vereinbarte Skontogewährung setzt jedenfalls den Ausgleich aller früheren fälligen
Rechnungen voraus.
8.3 Für Zahlungsverzüge gilt unabhängig von einer Mahnung oder vom Verschulden des Kunden der
gesetzliche Verzugszinssatz.
8.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Konsumenten im
Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
8.5 Kommt der Unternehmer-Kunde im Rahmen anderer mit LOKDRIVE bestehender Vertragsverhältnissen
in Zahlungsverzug, so ist LOKDRIVE berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen der LOKDRIVE aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Die LOKDRIVE ist dann auch
berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen
Konsumentenschutzgesetzes als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und LOKDRIVE unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer
Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
8.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von LOKDRIVE anerkannt worden sind. Konsumenten im Sinne des österreichischen
Konsumentenschutzgesetzes als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit der LOKDRIVE.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keine Gewähr dafür, dass die
seitens LOKDRIVE geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte, dem Zweck des
Kunden entsprechen oder für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Die
Nennung eines Anwendungsbeispiels bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine bestimmte Dienstleistung
und/oder ein bestimmtes Produkt für diese Anwendung geeignet ist. Auf Punkt 2.6 wird hingewiesen.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keine Gewähr dafür, dass die
seitens geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte den Anforderungen oder
Bestimmungen einer bestimmten technischen Norm, wie zB ÖNORMEN oder DIN, oder einer
bestimmten rechtlichen Norm entsprechen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.1 gilt nur gegenüber
Unternehmer-Kunden.
9.3 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB ausdrücklich nur
jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung
anderer Eigenschaften wird soweit rechtlich möglich ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses
Punkt 9.3 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
9.4 Jegliche Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1
ABGB wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Die Bestimmung dieses Punkt 9.4 gilt nur
gegenüber Unternehmer-Kunden.
9.5 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt LOKDRIVE keinerlei Haftung oder Gewährleistung für
eine bestimmte Nutzungsdauer von geleisteten Dienstleistungen und/oder gelieferten Produkte. Die
Bestimmung dieses Punkt 9.5 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
9.6 Wenn nicht anders vereinbart, gelangt Material mittlerer Güter zur Verarbeitung; es ist die Sache des
Kunden, für besonders belastete Teile bessere Materialien und Verarbeitungsmethoden, sowie Toleranzen
zu spezifizieren, wenn dies notwendig erscheint.
9.7 Gegenüber Unternehmer-Kunden setzte die Gewährleistung generell die Erfüllung der Vertragspflichten
des Kunden gegenüber der LOKDRIVE aus bezughabenden Verträgen und sonstigen Verträgen voraus.
9.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden sechs Monate ab Übergabe.
9.9 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB im Falle der Vereinbarung einer
förmlichen Abnahme) der Leistungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
9.10 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
9.11 Zur Mängelbehebung sind der LOKDRIVE seitens des Unternehmer-Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
9.12 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, der LOKDRIVE
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9.13 Der Unternehmer-Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
9.14 Der Unternehmer-Kunde hat die Pflicht, sämtliche von LOKDRIVE erbrachten Lieferungen und
Leistungen unverzüglich nach dem Übergabezeitpunkt, jedenfalls aber bei Abnahme oder Übergabe an
den Kunden, sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Mängel am Liefer- oder Leistungsgegenstand, die der
Unternehmer-Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bei Abnahme oder Übergabe durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach
Übergabe an LOKDRIVE schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt
die Leistung bzw. Ware als genehmigt.
9.15 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom
Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
9.16 Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Unternehmer-
Kunden an LOKDRIVE zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an
LOKDRIVE trägt zur Gänze der Unternehmer-Kunde.
9.17 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch LOKDRIVE zu
ermöglichen.
9.18 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, u.ä. nicht technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den
gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
10. HAFTUNG
10.1 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, etc. haftet LOKDRIVE bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
10.2 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend
verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber der LOKDRIVE nach sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei
sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind.
10.3 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung
(Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig,
beschränkt auf die niedrigere der beiden folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag
einer allenfalls durch LOKDRIVE abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert
des Vertrags (bei Lizenzverträgen: Lizenzgebühr für das letzte abgeschlossene Vertragsjahr),
dessen Pflichten LOKDRIVE verletzt hat. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an
einer Sache, die LOKDRIVE zu Bearbeitung übernommen hat.
10.4 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung der LOKDRIVE
gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden, ausgeschlossen.
10.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter der LOKDRIVE, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden zufügen.
10.6 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die LOKDRIVE haftet, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich die Haftung der
LOKDRIVE insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
11.1 Die Pflicht der LOKDRIVE zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde die
technischen sowie rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
11.2 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung der LOKDRIVE nicht
mangelhaft.
11.3 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
12. GEISTIGES EIGENTUM VON LOKDRIVE
12.1 Broschüren, Informationsunterlagen, Layouts, Illustrationen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und
sonstige Unterlagen, die von LOKDRIVE beigestellt oder durch einen Beitrag von LOKDRIVE
entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von LOKDRIVE.
12.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von LOKDRIVE.
12.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.
13. SCHUTZRECHTE DRITTER
13.1 Der Kunde haftet gegenüber LOKDRIVE für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und
Leistungen von Schutzrechten Dritter. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und
werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist LOKDRIVE
berechtigt, die Herstellung des Leistungsgegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von LOKDRIVE aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
13.2 Der Kunde hält LOKDRIVE diesbezüglich schad- und klaglos.
13.3 LOKDRIVE ist berechtigt, von Unternehmer-Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die
Ausführung des mit dem Kunden Vertrages erforderlich sind, so muss der Kunde, alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenz oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
14.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt. Die LOKDRIVE und der Unternehmer-Kunden verpflichten sich schon jetzt gemeinsam –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
14.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des
Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz der LOKDRIVE.
14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen LOKDRIVE und dem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten
ist das für Wels in Oberösterreich sachlich zuständige Gericht.
Konzipierung, Planung & Durchführung von Schulungen für Eisenbahnbedienstete.
LOKDRIVE GmbH I Gletschermühlstraße 4, 5640 Bad Gastein I Schulungseinrichtung Kennnummer AT7820190003 und AT7820190004